
Satzung von I-Can-Ser e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr und Logo des Vereins
a) Der Name des Vereins lautet „I-Can-Ser e.V.“.
Bezeichnungen in anderen Sprachen:
• Deutsch (Langform, beschreibend): Ich kann der Menschheit dienen: Internationales Krebshilfenetzwerk
• Englisch: I Can Serve Humanity: International Cancer Assistance Network
• Türkisch: İnsanlığa Hizmet Ediyorum: International Kanser Yardım ve Servis Ağı
Die einheitliche mehrsprachige Kurzform lautet „I-Can-Ser e.V.“.
b) Der Sitz des Vereins ist Hamburg, Deutschland. Er ist im Vereinsregister eingetragen (während des Antragsverfahrens unter der Registernummer 12345 vermerkt).
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
d) Der Tätigkeitsbereich des Vereins liegt vorrangig in Deutschland; der Verein ist jedoch international tätig und leistet insbesondere im Bereich Krebserkrankungen humanitäre Hilfe.
e) Das Vereinslogo besteht aus einem roten Herzen mit weißem Stern, dem blauen Schriftzug „I CAN SER e.V.“ sowie einem blau-weißen Herzfrequenzsignal. Die Nutzung durch Dritte ist untersagt.
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 60 AO.
b) Hauptziele:
• Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
• Unterstützung insbesondere von an Krebs erkrankten, wirtschaftlich bedürftigen Personen im In- und Ausland; darüber hinaus ggf. auch anderer schwer Erkrankter (§ 53 AO),
• Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Krebsforschung und Patientenversorgung.
c) Verwirklichung insbesondere durch: Aufklärung, Beratung und Unterstützung; internationale Projekte zu medizinischer Versorgung und psychosozialer Hilfe; Netzwerkaufbau; Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Fachberatung und Schulungen; Aufbau von Hilfszentren und Kooperationen mit Kliniken, Reha- und Sozialeinrichtungen.
d) Kooperationen mit in- und ausländischen Gesundheitsinstitutionen, Berufsverbänden, NGOs, Unternehmen und Einzelpersonen sind auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen zulässig. Sach- und Geldspenden werden angenommen.
e) Der Verein arbeitet vollständig ehrenamtlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Er kann Sonderprojekte und Kampagnen, insbesondere zu Pandemien, Naturkatastrophen und im Bereich humanitärer Hilfe, durchführen. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Mitgliedsbeitrag und Beendigung der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die Ziele und Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
b) Antrag schriftlich über die Website oder per E-Mail. Der Hauptvorstand (HV) nimmt binnen eines Monats durch Vorsitzenden und Schatzmeisterin schriftlich an oder lehnt ohne Angabe von Gründen ab. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlungseingang.
c) Beiträge sind binnen eines Monats nach Aufnahme sowie jährlich spätestens bis zum 10. Mai auf das Vereinskonto (vorzugsweise per Dauerauftrag) zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Einladung sowie auf der Website bekanntgegeben. In begründeten Fällen kann der HV Beiträge stunden oder erlassen.
d) Beendigung durch Tod/Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Austritt jederzeit schriftlich (E-Mail/Website) möglich und mit Eingang beim Vorstand wirksam. Ansprüche auf Vereinsvermögen bestehen nicht.
e) Ausschlussgründe: Nichtzahlung trotz zweifacher Mahnung bis Jahresende; Verstöße gegen Satzung/Beschlüsse; rufschädigendes, diskriminierendes oder gewaltbefürwortendes Verhalten. Verfahren: schriftliche Abmahnung → ggf. vorläufige Suspendierung durch HV (begründet) → Anhörung in der nächsten Mitgliederversammlung → Entscheidung endgültig.
f) Rechte/Pflichten: Teilnahme, Nutzung der Angebote, aktives/passives Wahlrecht; Beitragspflicht, Unterstützung der Vereinsziele, respektvolles Verhalten. Streitigkeiten sollen intern beigelegt werden.
g) Hilfeempfänger*innen müssen keine Mitglieder sein. Art und Umfang der Hilfe werden durch eine HV-Richtlinie im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten geregelt.
§ 4 – Mitgliederversammlung
a) Ordentliche Mitgliederversammlung (MV) jährlich bis 31. März; Einladung mind. zwei Wochen vorher per E-Mail mit Tagesordnung und Berichten sowie Veröffentlichung auf der Website. Online-Teilnahme und Mehrsprachigkeit werden gewährleistet.
b) Leitung durch gewählte Versammlungsleitung und Protokollführerin. Berichte vorab schriftlich; Protokoll wird von Leitung und Protokollführerin unterschrieben.
c) Beschlussfähigkeit bei mindestens einem Drittel Anwesenheit. Wird diese Quote nicht erreicht, ist eine zweite MV mit gleicher Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (Hinweis bereits in der ersten Einladung).
d) Beschlüsse offen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zweiter Wahlgang.
e) Satzungsänderungen: Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
f) Stimmrecht: Nur Mitglieder, die ihren Beitrag mind. zwei Monate vor dem Termin bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragung per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied möglich (max. eine Vollmacht je Mitglied). Geheime Personenwahl auf Antrag; elektronisches Abstimmungssystem zulässig. Bei Stimmengleichheit zweite Runde.
g) Wahl des HV: Gründungsversammlung – fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder. Danach: in ungeraden Jahren Vorsitzender + zwei Mitglieder; in geraden Jahren Schatzmeisterin + ein Mitglied (Amtszeit je zwei Jahre). Jährlich: zwei Ersatzmitglieder, einer interner Kassenprüferin und Stellvertretung sowie ggf. einer externer Kassenprüferin.
h) Außerordentliche MV: Beschluss des HV oder Antrag von mind. einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder; Einladung mind. zwei Wochen vorher per E-Mail.
i) Anträge zur Tagesordnung: mind. drei Tage vor der MV schriftlich an den Vorstand; Änderungsanträge zu laufenden Punkten auch während der Versammlung möglich.
j) Muster-Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung:
1. Wahl der Versammlungsleitung
2. Wahl des/der Protokollführer/in und ggf. des/der Schatzmeister/in
3. Vorlage und Genehmigung des Tätigkeitsberichts des HV
4. Vorlage und Genehmigung des Kassenberichts
5. Beratung eingegangener Mitgliederanträge
6. Verabschiedung des Aktions- und Haushaltsplans für das neue Jahr
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8. Wahl des HV (ungerade Jahre: Vorsitz + 2 Mitglieder / gerade Jahre: Schatzmeister + 1 Mitglied)
9. Wahl interner und externer Kassenprüfer/innen
10. Verschiedenes, Schlusswort
§ 5 – Vorstand
a) Vorstand i. S. d. § 26 BGB: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeisterin, Schriftführer*in und ein weiteres Mitglied (fünf ordentliche Mitglieder) sowie zwei Ersatzmitglieder. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen deutsche Staatsangehörige sein oder über eine gültige Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügen.
b) Aufgaben: Vertretung des Vereins, Einberufung der MV, Festlegung der Tagesordnung, Umsetzung der Beschlüsse, laufende Geschäfte, Vermögensverwaltung, Jahresberichte, Entscheidung über Aufnahmen.
c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die Vorsitzende sowie zwei Mitglieder, in geraden Jahren der/die Schatzmeister/in und ein weiteres Mitglied für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
d) Der Vorstand kann seine interne Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung regeln, die mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Einklang steht.
e) Aufgrund der internationalen Ausrichtung des Vereins kann der Vorstand Übersetzungsdienste oder entsprechende Software in Anspruch nehmen.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden nach Möglichkeit von einem externen Moderator oder ersatzweise vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertretung geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung.
g) Vorstandssitzungen finden mindestens alle zwei Monate statt und werden mit einer Frist von drei Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
h) Der Vorstand kann ergänzende Richtlinien erlassen, beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen sowie mit externen freiwilligen Fachkräften zusammenarbeiten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Personen werden schriftlich definiert.
i) Ersatzmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds rückt ein Ersatzmitglied in der festgelegten Reihenfolge nach.
j) Vorstandsmitglieder, Zweigstellenleiter sowie Vereinsmitglieder oder Beauftragte arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Nach § 3 Nr. 26a EStG können nachgewiesene notwendige Aufwendungen für gemeinnützige Tätigkeiten erstattet werden.
k) Der Verein wird nach außen vertreten durch die/den Vorsitzenden oder die/den stellvertretenden Vorsitzende*n, jeweils allein.
§ 6 – Zweigstellen
a) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands Zweigstellen außerhalb Deutschlands gründen, sofern diese im Einklang mit den lokalen Gesetzen stehen. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für die Zweigstellen.
b) Zweigstellen sind verpflichtet, den Entscheidungen der Hauptstelle zu folgen. Anweisungen lokaler Behörden oder des Vorstands müssen unverzüglich umgesetzt werden.
c) Personen, die einer Zweigstelle beitreten, gelten automatisch auch als Mitglieder des Hauptvereins. Jede Zweigstelle wird in der Mitgliederversammlung durch eine von ihrem Vorstand gewählte Delegierte bzw. einen Delegierten mit einer Stimme vertreten.
d) Der Hauptverein unterstützt die Zweigstellen nach seinen Möglichkeiten materiell und organisatorisch. Im Gegenzug beteiligen sich die Zweigstellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an gemeinsamen Projekten.
§ 7 – Finanzordnung, Vertretung und Unterschriftsbefugnis
a) Die Einnahmequellen des Vereins sind: Mitgliedsbeiträge, allgemeine und steuerbegünstigte Spenden, öffentliche Zuwendungen, Projektmittel, Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, Sponsoring, Zinsen, Gewinne aus Vermögensanlagen sowie Erträge aus Vereinsveranstaltungen.
b) Der Verein führt gemäß § 60 Abgabenordnung (AO) sämtliche steuerbegünstigten Einnahmen auf einem gesonderten Konto und verwendet diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, die durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Von den übrigen jährlichen Bruttoeinnahmen des Vereins werden mindestens zwei Drittel unmittelbar für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke aufgewendet; der verbleibende Teil dient dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Vereins. Der Verein darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Gemeinwohl dienen.
c) Der Kassenwart und der Vorsitzende sind jeweils auch allein berechtigt, die Bankkonten des Vereins zu eröffnen, zu verwalten und für den laufenden Vereinsbetrieb Zahlungen und Überweisungen bis zu einem Betrag von maximal 10.000 € je Geschäftsvorgang vorzunehmen sowie diese rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der Kassenwart legt die aktuellen Vereinskonten in jeder ordentlichen Vorstandssitzung vor.
d) Der Erwerb oder Verkauf von Immobilien sowie die Aufnahme finanzieller Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
e) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Jahresabschluss wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Kassenwart erstellt, von den Kassenprüfer:innen geprüft und der Versammlung vorgelegt.
f) Gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins (oder im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende) berechtigt, den Verein – nach vorheriger oder in dringenden Fällen nachträglicher Information des Vorstandes – allein rechtlich zu vertreten und rechtsverbindlich zu unterschreiben: „Für den Vorstand von I-Can-Ser e.V., der Vorsitzende (Name)“.
Ebenso ist der Schatzmeister befugt, den Verein in allen bank- und finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten allein zu vertreten und rechtsverbindlich zu unterschreiben: „Für den Vorstand von I-Can-Ser e.V., der Schatzmeister (Name)“.
g) Gemäß § 30 BGB kann der Vorstand bei Bedarf eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer oder bezahltes Personal mit schriftlich festgelegten Befugnissen und Aufgaben einsetzen.
h) Haftung: Funktionsträger haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 26, 31a, 31b BGB). Der Verein haftet nicht für Schäden gegenüber seinen Mitgliedern, die außerhalb einer Versicherungspflicht entstehen. Bei Immobilienbesitz oder festangestellten Mitarbeitenden werden entsprechende Versicherungen abgeschlossen.
i) Datenschutz: Funktionsträger und ehrenamtlich Tätige sind gemäß DSGVO und BDSG verpflichtet, personenbezogene Daten zu schützen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
j) Reisekosten, die vom Verein übernommen werden, können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie ausschließlich der Verwirklichung der satzungsmäßigen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke des Vereins dienen. Eine private Mitveranlassung der Reise ist unzulässig und gefährdet die steuerliche Anerkennung, da dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) verstoßen würde. Sind private Gründe mitbestimmend, müssen die Kosten in einen dienstlichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Nur der Anteil, der dem gemeinnützigen Zweck dient, darf aus Vereinsmitteln oder Spenden finanziert werden. Ist eine Aufteilung nicht möglich, können die gesamten Kosten nicht aus Vereinsmitteln übernommen werden.
§ 8 – Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck mit einer besonderen Tagesordnung einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht, genügt in der zweiten Versammlung, die innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufen wird, eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) Im Falle der Auflösung führt der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit dem Versammlungsleiter oder durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen die Liquidation durch.
c) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Haus der Krebs-Selbsthilfe – Bundesverband e.V. (HKSH)“ oder eine vergleichbare Einrichtung. Diese Einrichtung ist verpflichtet, das übernommene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, wohltätige Zwecke zu verwenden.
§ 9 – Schlussbestimmungen
a) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen sowie gesetzlich oder von Behörden (z. B. Amtsgericht, Finanzamt) verlangte Anpassungen ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
b) Diese Satzung wurde am 22. Juni 2025 in der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen. (In der Vorstandssitzung vom 13. September 2025 gemäß den Empfehlungen des deutschen Finanzamtes aktualisiert.)
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