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Satzung des Vereins „I-Can-Ser e.V.“

§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr und Logo des Vereins

a) Der Name des Vereins lautet „I-Can-Ser e.V.“.
    Bezeichnungen in anderen Sprachen:
• Deutsch: Ich kann der Menschheit dienen – Internationales Krebshilfenetzwerk
• Englisch: I Can Serve Humanity – International Cancer Assistance Network
• Türkisch: İnsanlığa Hizmet Ediyorum – Uluslararası Kanser Yardım Ağı
  Die einheitliche Kurzform lautet „I-Can-Ser e.V.“.

 

b) Der Verein ist im Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 26206 eingetragen.

 

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

d) Der Tätigkeitsbereich des Vereins liegt vorrangig in Deutschland; der Verein kann auch im Ausland tätig werden, sofern die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sind und die Verwendung der Mittel nachprüfbar ist.

 

e) Das Vereinslogo besteht aus einem roten Herz mit weißem Stern, dem Schriftzug „I CAN SER e.V.“ sowie einem Herzfrequenzsignal.


§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 AO.

 

b) Zwecke des Vereins sind:
• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO);
• die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere wirtschaftlich hilfsbedürftiger Krebspatientinnen und Krebspatienten sowie gegebenenfalls anderer schwer erkrankter Personen im In- und Ausland.

 

c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Organisation und Durchführung konkreter Hilfsmaßnahmen für an Krebs erkrankte und wirtschaftlich bedürftige Personen, insbesondere durch Beratung, Begleitung zu medizinischen Einrichtungen, Vermittlung von Behandlungen sowie finanzielle Einzelfallhilfen;
• die Durchführung von Informations- und Aufklärungsveranstaltungen, Seminaren, Schulungen und Veröffentlichungen zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Krebsprävention;
• den Aufbau und Betrieb eines internationalen Hilfsnetzwerks zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten, insbesondere durch Kooperationen mit Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten, Rehabilitations- und Sozialeinrichtungen;
• die Sammlung und Weiterleitung von Spenden zur Finanzierung konkreter Unterstützungsleistungen für Hilfsbedürftige;
• die psychosoziale Unterstützung von Erkrankten und Angehörigen durch Beratungsangebote und Selbsthilfeinitiativen;

 

d) Kooperationen mit in- und ausländischen Gesundheitsinstitutionen, Berufsverbänden, NGOs, Unternehmen und Einzelpersonen sind auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen zulässig. Sach- und Geldspenden werden angenommen. Bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland führt der Verein ordnungsgemäße Aufzeichnungen gemäß § 63 Abs. 3 AO und gewährleistet die Nachprüfbarkeit der Mittelverwendung.

 

e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein arbeitet vollständig ehrenamtlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Er kann Sonderprojekte und Kampagnen insbesondere im Bereich Pandemien, Naturkatastrophen und humanitärer Hilfe durchführen, soweit diese den steuerbegünstigten Satzungszwecken dienen.
Die Mittel des Vereins sind zeitnah und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 AO).


§ 3 – Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Mitgliedsbeitrag und Beendigung der Mitgliedschaft

a) Mitgliedschaft: Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt, kann – unabhängig vom Wohnsitzland – Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

b) Aufnahmeverfahren: Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Website oder per E-Mail. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Der betroffenen Person steht das Recht zu, gegen die Ablehnung Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Antrag. Über dieses Recht ist die betroffene Person im Ablehnungsschreiben zu informieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung; die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt hiervon unberührt.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

c) Mitgliedsbeitrag: Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme sowie jährlich spätestens bis zum 10. Mai auf das Vereinskonto – vorzugsweise per Dauerauftrag – zu überweisen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und auf der Website veröffentlicht. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds stunden oder erlassen.

 

d) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich per E-Mail oder über die Website erklärt werden und wird mit Eingang beim Vorstand wirksam. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

e) Ausschluss von Mitgliedern: Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Beitrag bis Jahresende nicht zahlen oder gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder das Ansehen des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist eine schriftliche Abmahnung erforderlich.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich in der nächsten Mitgliederversammlung zu äußern. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

f) Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes Mitglied hat das Recht, an Vereinsaktivitäten teilzunehmen, die Angebote zu nutzen, zu wählen und gewählt zu werden. Es ist verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen, Beiträge fristgerecht zu leisten und respektvolles Verhalten zu zeigen. Streitigkeiten sollen möglichst intern beigelegt werden.

 

g) Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger (Krebspatientinnen und Krebspatienten) müssen keine Mitglieder sein, um Unterstützung zu erhalten. Art und Umfang der Hilfe werden vom Vorstand nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins in einer Richtlinie geregelt.


§ 4 – Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum 31. März statt. Der Termin wird mindestens zwei Wochen im Voraus durch eine schriftliche Einladung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntmachung über die offizielle Vereinswebsite. Aufgrund der internationalen Ausrichtung des Vereins wird die Online-Teilnahme ermöglicht; Übersetzungen in andere Sprachen können bereitgestellt werden.

 

b) Die Mitgliederversammlung wird von einer gewählten Versammlungsleitung und einer/einem Protokollführer/in geleitet. Vorstand, Schatzmeister/in und Kassenprüfer/innen legen ihre Berichte vor; eingegangene Anträge der Mitglieder werden behandelt. Alle Beschlüsse und der Versammlungsverlauf werden schriftlich protokolliert und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.

 

c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Quote nicht erreicht, ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Hierauf ist bereits in der ersten Einladung hinzuweisen.

 

d) Beschlüsse werden offen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.

 

e) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem endgültig über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge.

 

f) Stimmrecht: Nur Mitglieder, die ihren Beitrag mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin gezahlt haben, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden (höchstens eine Vollmacht pro Person). Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds findet die Wahl geheim statt. Ein elektronisches Abstimmungssystem kann verwendet werden.

 

g) Wahl des Vorstands: Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern. In ungeraden Jahren werden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt, in geraden Jahren der/die Schatzmeister/in und ein weiteres Mitglied (Amtszeit: zwei Jahre). Zusätzlich werden jährlich drei Ersatzmitglieder, eine interne Kassenprüferin sowie deren Stellvertretung gewählt.

 

h) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail.

 

i) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Änderungsanträge zu laufenden Punkten können während der Sitzung eingebracht werden.


j) Beispielhafte Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung:

  1. • Wahl der Versammlungsleitung

  2. • Wahl des/der Protokollführer/in

  3. • Bericht und Entlastung des Vorstands

  4. • Finanz- und Kassenbericht

  5. • Beratung eingegangener Anträge

  6. • Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplans

  7. • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  8. • Vorstandswahlen (siehe § 4 g)

  9. • Wahl der Kassenprüfer/innen

  10. • endgültige Entscheidung über die vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaftsanträge

  11. • Verschiedenes, Schlusswort


§ 5 – Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in, einem weiteren Mitglied (insgesamt fünf ordentliche Mitglieder) sowie drei Ersatzmitgliedern.

 

b) Der Vorstand vertritt den Verein, beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt deren Beschlüsse um, führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen, erstellt Jahresberichte und entscheidet über Neuaufnahmen.

 

c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

d) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für seine Arbeit beschließen, sofern sie dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht widerspricht.

e) Aufgrund der internationalen Ausrichtung kann der Vorstand Übersetzungs- oder Kommunikationsdienste in Anspruch nehmen.

 

f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Wiederholung der Abstimmung.

 

g) Vorstandssitzungen finden mindestens alle zwei Monate statt und werden schriftlich mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Beschlüsse werden protokolliert und von Vorsitz und Schriftführung unterzeichnet.

 

h) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder beratende Ausschüsse einsetzen und externe Fachkräfte ehrenamtlich einbinden.

 

i) Ersatzmitglieder dürfen ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen; bei Ausfall eines ordentlichen Mitglieds rücken sie in festgelegter Reihenfolge nach.

 

j) Vorstandsmitglieder und Beauftragte arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Erstattet werden nur nachgewiesene, notwendige Aufwendungen (§ 3 Nr. 26a EStG).


§ 6 – Zweigstellen

a) Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Zweigstellen im In- oder Ausland gründen, sofern dies den jeweiligen nationalen Gesetzen entspricht. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für die Zweigstellen.

 

b) Zweigstellen sind verpflichtet, die Entscheidungen des Hauptvereins umzusetzen und Anweisungen des Vorstands oder lokaler Behörden unverzüglich zu befolgen.

 

c) Personen, die einer Zweigstelle beitreten, gelten automatisch als Mitglieder des Hauptvereins. Jede Zweigstelle wird in der Mitgliederversammlung durch eine/n Delegierte/n mit einer Stimme vertreten.

 

d) Der Hauptverein unterstützt die Zweigstellen nach seinen Möglichkeiten materiell und organisatorisch. Im Gegenzug beteiligen sich die Zweigstellen an gemeinsamen Projekten und Aktivitäten.


§ 7 – Finanzordnung, Vertretung und Unterschriftsbefugnis

a) Einnahmenquellen des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Projektmittel, Sponsoring, Zinsen, Erträge aus Veranstaltungen und gegebenenfalls steuerbegünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten.

 

b) Der Verein führt gemäß § 60 Abgabenordnung (AO) sämtliche steuerbegünstigten Einnahmen auf einem gesonderten Konto und verwendet sie ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Etwaige wirtschaftliche Tätigkeiten dienen ausschließlich der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke.

 

c) Finanzverwaltung und Zahlungsbefugnis: Der/die Schatzmeister/in und der/die Vorsitzende sind berechtigt, die Bankkonten des Vereins zu eröffnen, zu verwalten und Zahlungen vorzunehmen. Der/die Schatzmeister/in darf bis zu 10.000 € pro Geschäftsvorgang allein handeln und unterzeichnen. Ausgaben über 10.000 € bedürfen eines zusätzlichen Vorstandsbeschlusses. Der/die Schatzmeister/in legt in jeder ordentlichen Vorstandssitzung einen aktuellen Finanzbericht vor.

 

d) Langfristige Verpflichtungen: Der Erwerb oder Verkauf von Immobilien sowie finanzielle Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

e) Haushaltsjahr und Rechnungslegung: Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss wird vom/von der Schatzmeister/in erstellt, von den Kassenprüfer/innen geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

f) Vertretung und Zeichnungsbefugnis:
• Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
• Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein.
• Der Vorstand kann durch Beschluss weiteren Mitgliedern oder Beauftragten besondere Vollmachten erteilen.
• Rechtsverbindliche Verträge werden durch den/die Vorsitzende/n oder – im Vertretungsfall – durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet.
• Für laufende Zahlungen kann der/die Schatzmeister/in allein handeln.

 

g) Gemäß § 30 BGB kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in mit schriftlich definierten Befugnissen ernennen.

 

h) Haftung: Vorstandsmitglieder und Beauftragte haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 26, 31a, 31b BGB). Der Verein haftet nicht für Schäden gegenüber Mitgliedern, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Bei Immobilienbesitz oder festangestellten Beschäftigten sind entsprechende Versicherungen abzuschließen.

 

i) Datenschutz: Alle Funktionsträger sind gemäß DSGVO und BDSG verpflichtet, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

 

j) Vergütung und Kostenerstattung: Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Erstattet werden können nur nachgewiesene notwendige Auslagen (z. B. Reisekosten), sofern sie unmittelbar der gemeinnützigen Arbeit dienen. Eine private Mitveranlassung ist ausgeschlossen (§§ 55–56 AO). Der Vorstand kann bei Bedarf bezahlte Kräfte mit schriftlich festgelegten Aufgaben einsetzen.


§ 8 – Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mit einer besonderen Tagesordnung einberufen wird. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht, genügt in einer zweiten, innerhalb von zwei Wochen einberufenen Versammlung eine einfache Mehrheit.

 

b) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den/die Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/der Versammlungsleiter/in oder durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen.

 

c) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Haus der Krebs-Selbsthilfe – Bundesverband e.V. (HKSH)“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 9 – Schlussbestimmungen

a) Der Vorstand ist befugt, nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Behörden (insbesondere Finanzamt und Registergericht) redaktionelle Änderungen oder gesetzlich erforderliche Anpassungen der Satzung vorzunehmen, ohne dass hierfür ein erneuter Beschluss der Mitgliederversammlung nötig ist. Ferner sind der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in jeweils allein berechtigt, amtliche Eintragungsverfahren vorzunehmen, Konten zu eröffnen und alle hierfür erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen.

 

b) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. Juni 2025 einstimmig beschlossen und zuletzt am 23.03.2026 entsprechend den Anforderungen des Finanzamts überarbeitet.

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„Die einzig verbindliche und rechtsgültige Fassung dieser Satzung ist die deutsche Originalversion. Die Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.“
 

* * *

-- Die Website befindet sich im Aufbau. 

Unser Verein, I-Can-Ser e.V., wurde am 10. Februar 2026 unter der Registrierungsnummer (26206/1)  im Vereinsregister Hamburg eingetragen.  

I-Can-Ser e.V. ist ein gemeinnütziger Verein gemäß §§ 51–68 AO.  Der Verein vermittelt keine medizinischen Leistungen und betreibt keine wirtschaftlichen Aktivitäten.

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